Satzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland),
Landesverband Baden-Württemberg e.V.
Gruppe Bad Waldsee
§ 1 Name, Sitz und Logo
(1) Der Verein führt den Namen „NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V., Gruppe Bad Waldsee“.
(2) Er ist eine Untergliederung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung des
Bundesverbandes und § 7 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg. Er anerkennt die Satzungen
des Bundesverbandes und des Landesverbandes Baden-Württemberg. Seine eigene Satzung darf nicht im
Widerspruch zu den Satzungen der Vorgenannten stehen.
(3) Bei Widersprüchen zwischen der Satzung des Bundesverbandes und der Satzung einer Untergliederung gilt die
Satzung des Bundesverbandes. Bei fehlenden Regelungen in Satzungen von Untergliederungen gilt die Satzung
des Landesverbandes und sofern die Landessatzung ebenfalls keine Regelung trifft, die des Bundesverbandes.
(4) Er hat seinen Sitz in Bad Waldsee
(5) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU (siehe Anlage der Bundessatzung). Die
Nutzung des Logos außerhalb des Verbandes kann nur mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes
erfolgen.
§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung
(1) Zweck der NABU-Gruppe ist der umfassende Schutz der Natur und der Umwelt.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Förderung ressourcenschonenden, umweltverträglichen Lebens und nachhaltigen Wirtschaftens zum Wohle
des Menschen, der evolutionär entwickelten biologischen Vielfalt und der natürlichen Umwelt,
(b) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie
das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
(c) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier und Pflanzenarten,
(d) die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
(e) öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z.B. durch Errichtung und
Unterhaltung von Natur- und Umweltzentren und von Naturschutzstiftungen, durch Publikationen und Veranstaltungen,
(f) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwirken auf
Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen
Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller
entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften.
(g) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich,
(h) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die
Mittelweitergabe an in- und ausländische Körperschaften im Rahmen des § 58 Nr. 2 der Abgabenordnung,
(i) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen
finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU.
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(3) Die NABU-Gruppe arbeitet auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse.
(4) Der NABU ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten,
Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung,
Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder die ein damit
unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinschädigendem Verhalten aus dem Verband ausgeschlossen
werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die NABU-Gruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie
grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Jede Tätigkeit im NABU, ausgenommen die der Bediensteten, ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand der
Gruppe kann für seinen Zuständigkeitsbereich beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung
bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommensteuergesetzes
erhalten können. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
(6) Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, können bei Nachweis oder Glaubhaftmachung
erstattet werden.
§ 4 Finanzmittel
(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie
durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband
geschuldet.
(3) Die NABU-Gruppe erhält zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband Mittel, sofern
steuerliche Freistellungsbescheide vorliegen.
(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für das Kassen- und Rechnungswesen ist die Kassiererin oder der Kassierer verantwortlich.
(3) Die Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch zwei mit der Rechnungsprüfung beauftragte Personen. Diese
sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
(1) Die NABU-Gruppe betreut und vertritt die Mitglieder des NABU in ihrem Bereich.
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(2) Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:
(a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages
verpflichten.
(b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt.
(c) Korporative Mitglieder.
(d) Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Fragen des Natur-und
Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können vom Präsidenten und der Präsidentin zu
korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.
(e) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.
(f) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27.
Lebensjahr.
(g) Familienmitglieder. Die Partnerin/der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft
gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder
sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband
in einer der in § 6 Abs. 2 der Bundessatzung genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband
ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die
zuständigen Organe nichts Anderes entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Untergliederung,
die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer
anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder oder Delegierten ihrer jeweiligen
Untergliederung teilnehmen.
(4) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung des Bundesverbandes
der Vorstand der Untergliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz
zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium. Über die Aufnahme korporativer
Mitglieder entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesverband.
(5) Die Mitgliedschaft in einer Untergliederung gemäß § 7 (1) der Bundessatzung begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft
in den übergeordneten Gliederungen und im Bundesverband.
(6) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das
passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Korporative Mitglieder haben
das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung
von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden
auch alle Ämter.
(7) Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch das aufnehmende Organ, die Frist beginnt mit dem
Versand des Mitgliedsausweises durch die Bundesgeschäftsstelle.
(b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht
nicht.
(c) durch Ausschluss durch die Schiedsstelle wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen die Ziele
des NABU.
(d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz
zweimaliger Mahnung.
(8) Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.
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(9) Die Haftung der Mitglieder aus Handlungen des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Im Übrigen
gelten die Regelungen zur Haftungsbeschränkung aus §§ 31, 31a) und 31b) des BGB.
(10) Die persönliche Haftung der oder des für den Verein Handelnden (§ 54 S. 2 BGB) kann vertraglich ausgeschlossen
werden.
§ 7 Gliederung
(1) Der NABU ist ein Gesamtverein. Seine Untergliederungen sind Landesverbände und örtliche Gruppen sowie,
soweit erforderlich, andere regionale oder funktionale Untergliederungen.
(2) Eine Untergliederung darf im Gebiet einer anderen Untergliederung der gleichen regionalen Ebene nur mit deren
vorheriger Zustimmung und nur nach den Bestimmungen dieser Satzung tätig werden. Bisherige Regelungen
oder Vereinbarungen werden nicht berührt.
(3) Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen einer übergeordneten Gliederung
gebunden. Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen selbständiger Untergliederungen
betreffen.
(4) Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften berechtigt,
Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen,
sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien
und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 7
Abs. 3 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen
Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.
§ 8 Organe
Organe der NABU-Gruppe sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der NABU-Gruppe. Sie findet jährlich einmal statt und ist vom
Vorstand mindestens 2 Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform per Brief oder E-Mail
einzuberufen.
Zeit und Ort bestimmt der Vorstand.
2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungsbeginn beim Vorstand
eingegangen sein.
a) Anträge die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegeben gültigen
Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung eines Gegenstandes handelt.
b) Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine Stimmenmehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
c) Anträge zur Tagesordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind jederzeit zulässig.
d) Anträge auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur Mitgliederversammlung nicht mehr
zulässig.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert. Die Einberufung muss erfolgen, wenn sie von mindestens 5 Prozent der von der NABUBAD
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Gruppe betreuten Mitglieder verlangt wird. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand
mindestens 2 Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform per Brief oder E-Mail einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie wird in der Regel
von der oder dem Vorsitzenden oder einer Sprecherin oder einem Sprecher geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl des Vorstandes und der mit der Rechnungsprüfung beauftragten Personen
- die Bestätigung der dem Vorstand der NABU-Gruppe verantwortlichen Jugendsprecherin oder des Jugendsprechers
- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes
- die Behandlung von Anträgen
- Satzungsänderungen
- die Auflösung der NABU-Gruppe, vorbehaltlich der Zustimmung des Landesvorstandes.
(6) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(7) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten und der Billigung
des Vorstandes des Landesverbandes.
(8) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzugeben,
wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung und der Protokollantin
oder dem Protokollanten zu unterschreiben ist.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB kann entweder bestehen aus
a) mindestens einer oder einem Vorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden, einer Kassiererin
oder einem Kassierer
oder
b) mindestens drei gleichberechtigten Sprecherinnen und Sprechern. Die Sprecher wählen aus ihrer Mitte eine
Kassiererin oder einen Kassierer sowie eine Kontaktperson der NABU-Gruppe für den Landesverband. Vorstandspositionen,
die nach außen vertreten werden sollen, müssen unter den Sprechern abgestimmt werden. Ebenso
muss vor Rechtsgeschäften des Vereins, die einen Betrag von mehr als 250 € umfassen, ein Vorstandsbeschluss
getroffen werden.
(2) Bei Vorständen nach a) sind diese genannten Vorstandsmitglieder einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Alle weiteren Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsbefugnis nach Rücksprache und im Einvernehmen
zumindest mit einem alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Bei Vorständen nach b) sind alle gewählten Sprecherinnen und Sprecher einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte der Satzung entsprechend.
Im Übrigen hat er vor allem folgende Aufgaben:
a) Umsetzung der satzungsgemäßen Aufgaben und Vertretung des NABU im Bereich der NABU-Gruppe
b) Zusammenarbeit mit anderen, dem Natur- und Umweltschutz dienenden Stellen und Organisationen
c) Medien- und Öffentlichkeitsarbeit
d) Betreuung der örtlichen Jugend-/Kindergruppe
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e) Betreuung des örtlichen NABU-Grundbesitzes
f) Abgabe eines schriftlichen Jahres- und Kassenberichtes an den Landesverband bis spätestens 31. März des folgenden
Jahres
g) Vertretung der örtlichen NABU-Gruppe in der LVV gemäß der Landessatzung. Bei Gruppen mit Vorständen nach
§ 10 Abs. 1 a) vertritt entweder die oder der Vorsitzende die Gruppe auf der LVV; sie oder er kann sich durch eine
Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Bei Gruppen mit Vorständen nach § 10 Abs. 1 b)
bevollmächtigen die Sprecher vor jeder LVV ein NABU-Mitglied zur Vertretung.
Die Vollmacht zur LVV ist jeweils schriftlich vorzulegen.
(4) Die Wahlperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt bis zur nächsten Mitgliederversammlung
ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Besteht in dem von der NABU-Gruppe betreuten Gebiet eine Gruppe der „Naturschutzjugend (NAJU) im Naturschutzbund
Deutschland (NABU) e.V.“, so kann die oder der von der Jugend gewählte Sprecherin oder Sprecher
nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ebenfalls Vorstandsmitglied sein.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(7) Beschlüsse können auch in Textform oder auf telefonischem Wege gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied
dieser Verfahrensweise widerspricht.
(8) Der Vorstand kann zu seiner Beratung Beiräte/Beauftragte berufen. Ihnen können auch besondere Aufgaben
eigenverantwortlich unter Beachtung der Satzungen des NABU übertragen werden.
§ 11 Naturschutzjugend im NABU
(1) Der NABU unterhält eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU (Naturschutzjugend im NABU)“ und
der Kurzfassung NAJU. Der NAJU gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.
(2) Jugend- und Kindergruppen sind unselbständige Bestandteile der NABU-Gruppe.
(3) Jugendgruppen können eine eigene Geschäftsordnung haben. Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger in
Jugend- und Kindergruppen sind dem Vorstand der NABU-Gruppe hinsichtlich der Arbeit und Finanzen verantwortlich.
§ 12 Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle des NABU hat die Aufgabe, das Ansehen des NABU zu wahren und Verstöße hiergegen oder
gegen die Satzungen und Ordnungen des NABU zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die dem NABU oder seinen Gliederungen Schaden zugefügt
haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen des NABU zu schädigen, sowie die Regelung der
Folgen dieser Handlungen.
(2) Gegen ein Mitglied kann die Schiedsstelle Ordnungsmaßnahmen bis hin zum Ausschluss verhängen. Das Weitere
regelt die Bundessatzung des NABU.
§ 13 Aufrechterhalten der innerverbandlichen Ordnung
(1) Der Gruppenvorstand sorgt in seinem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen
Regeln aus Satzungen und Ordnungen. Das Weitere regeln Landes- und Bundessatzung.
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§ 14 Ordnungen und Richtlinien
(1) Der NABU kann sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und Richtlinien geben. Diese sind
nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung sind die gemäß Satzung dazu vorgesehenen
Organe des Bundesverbands, auf Landesebene Organe des Landesverbands und auf örtlicher Ebene die
Organe der NABU-Gruppen zuständig.
(2) Die von der Bundesvertreterversammlung auf Grund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für
die Gliederungen und die Mitglieder bindend.
(3) Die für den Gesamtverband geltenden Ordnungen sind in der Bundesverbandssatzung § 19 aufgeführt.
§ 15 Allgemeine Bestimmungen
(1) Wird einer Amtsinhaberin oder einem Amtsinhaber in einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung der
NABU-Gruppe mit mehr als der Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen das Vertrauen abgesprochen, so muss sie
oder er das Amt niederlegen. Der oder dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) NABU-Gruppen können zur Ergänzung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten
hauptamtliches Personal einstellen. Vor Einrichtung und/oder Änderung der Stellen muss die schriftliche Zustimmung
des Landesvorstandes eingeholt werden.
(3) In besonderen Fällen kann der Vorstand des Landesverbandes Versammlungen der NABU-Gruppe einberufen
und leiten.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung der NABU-Gruppe beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 3/4-
Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der Landesvorstand mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich
über die beabsichtigte Auflösung informiert wurde und ihr zugestimmt hat.
(3) Die Mitgliedschaft im NABU wird durch die Auflösung der NABU-Gruppe nicht berührt.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der
NABU-Gruppe an den gemeinnützigen NABU (Naturschutzbund Deutschland), Landesverband Baden-
Württemberg e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung in der Mitgliederversammlung am 13.03.2020 beschlossen. Sie
ersetzt die bisherige Satzung der NABU-Gruppe in der Fassung vom 21.05.2019.
(2) Diese Satzung bedarf, um wirksam werden zu können, der Billigung durch den Landesvorstand gemäß § 7, Abs.
4 der Satzung des Landesverbandes.