Entwurf der neuen Satzung der NABU Gruppe Bad Waldsee

Diese Satzung soll am 13.03.2020 auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden:

Satzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland),

Landesverband Baden-Württemberg e.V.

Gruppe Bad Waldsee

 

§ 1 Name, Sitz und Logo

(1) Der Verein führt den Namen „NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V., Gruppe Bad Waldsee“.

(2) Er ist eine Untergliederung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung des

Bundesverbandes und § 7 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg. Er anerkennt die Satzungen

des Bundesverbandes und des Landesverbandes Baden-Württemberg. Seine eigene Satzung darf nicht im

Widerspruch zu den Satzungen der Vorgenannten stehen.

(3) Bei Widersprüchen zwischen der Satzung des Bundesverbandes und der Satzung einer Untergliederung gilt die

Satzung des Bundesverbandes. Bei fehlenden Regelungen in Satzungen von Untergliederungen gilt die Satzung

des Landesverbandes und sofern die Landessatzung ebenfalls keine Regelung trifft, die des Bundesverbandes.

(4) Er hat seinen Sitz in Bad Waldsee

(5) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU (siehe Anlage der Bundessatzung). Die

Nutzung des Logos außerhalb des Verbandes kann nur mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes

erfolgen.

 

§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung

(1) Zweck der NABU-Gruppe ist der umfassende Schutz der Natur und der Umwelt.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Förderung ressourcenschonenden, umweltverträglichen Lebens und nachhaltigen Wirtschaftens zum Wohle

des Menschen, der evolutionär entwickelten biologischen Vielfalt und der natürlichen Umwelt,

(b) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie

das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,

(c) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier und Pflanzenarten,

(d) die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,

(e) öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z.B. durch Errichtung und

Unterhaltung von Natur- und Umweltzentren und von Naturschutzstiftungen, durch Publikationen und Veranstaltungen,

(f) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwirken auf

Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen

Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller

entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften.

(g) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich,

(h) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die

Mittelweitergabe an in- und ausländische Körperschaften im Rahmen des § 58 Nr. 2 der Abgabenordnung,

(i) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen

finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU.

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(3) Die NABU-Gruppe arbeitet auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse.

(4) Der NABU ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung

der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten,

Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung,

Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder die ein damit

unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinschädigendem Verhalten aus dem Verband ausgeschlossen

werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die NABU-Gruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie

grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig

hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Jede Tätigkeit im NABU, ausgenommen die der Bediensteten, ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand der

Gruppe kann für seinen Zuständigkeitsbereich beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung

bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommensteuergesetzes

erhalten können. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

(6) Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, können bei Nachweis oder Glaubhaftmachung

erstattet werden.

 

§ 4 Finanzmittel

(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie

durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband

geschuldet.

(3) Die NABU-Gruppe erhält zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband Mittel, sofern

steuerliche Freistellungsbescheide vorliegen.

(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Für das Kassen- und Rechnungswesen ist die Kassiererin oder der Kassierer verantwortlich.

(3) Die Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch zwei mit der Rechnungsprüfung beauftragte Personen. Diese

sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

 

§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

(1) Die NABU-Gruppe betreut und vertritt die Mitglieder des NABU in ihrem Bereich.

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(2) Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:

(a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages

verpflichten.

(b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt.

(c) Korporative Mitglieder.

(d) Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Fragen des Natur-und

Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können vom Präsidenten und der Präsidentin zu

korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.

(e) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.

(f) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27.

Lebensjahr.

(g) Familienmitglieder. Die Partnerin/der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft

gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder

sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband

in einer der in § 6 Abs. 2 der Bundessatzung genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband

ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die

zuständigen Organe nichts Anderes entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Untergliederung,

die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer

anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder oder Delegierten ihrer jeweiligen

Untergliederung teilnehmen.

(4) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung des Bundesverbandes

der Vorstand der Untergliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz

zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium. Über die Aufnahme korporativer

Mitglieder entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesverband.

(5) Die Mitgliedschaft in einer Untergliederung gemäß § 7 (1) der Bundessatzung begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft

in den übergeordneten Gliederungen und im Bundesverband.

(6) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das

passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Korporative Mitglieder haben

das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung

von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden

auch alle Ämter.

(7) Die Mitgliedschaft endet:

(a) durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch das aufnehmende Organ, die Frist beginnt mit dem

Versand des Mitgliedsausweises durch die Bundesgeschäftsstelle.

(b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht

nicht.

(c) durch Ausschluss durch die Schiedsstelle wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen die Ziele

des NABU.

(d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz

zweimaliger Mahnung.

(8) Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.

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(9) Die Haftung der Mitglieder aus Handlungen des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Im Übrigen

gelten die Regelungen zur Haftungsbeschränkung aus §§ 31, 31a) und 31b) des BGB.

(10) Die persönliche Haftung der oder des für den Verein Handelnden (§ 54 S. 2 BGB) kann vertraglich ausgeschlossen

werden.

 

§ 7 Gliederung

(1) Der NABU ist ein Gesamtverein. Seine Untergliederungen sind Landesverbände und örtliche Gruppen sowie,

soweit erforderlich, andere regionale oder funktionale Untergliederungen.

(2) Eine Untergliederung darf im Gebiet einer anderen Untergliederung der gleichen regionalen Ebene nur mit deren

vorheriger Zustimmung und nur nach den Bestimmungen dieser Satzung tätig werden. Bisherige Regelungen

oder Vereinbarungen werden nicht berührt.

(3) Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen einer übergeordneten Gliederung

gebunden. Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen selbständiger Untergliederungen

betreffen.

(4) Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften berechtigt,

Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen,

sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien

und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 7

Abs. 3 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen

Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.

 

§ 8 Organe

Organe der NABU-Gruppe sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der NABU-Gruppe. Sie findet jährlich einmal statt und ist vom

Vorstand mindestens 2 Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform per Brief oder E-Mail

einzuberufen.

Zeit und Ort bestimmt der Vorstand.

2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungsbeginn beim Vorstand

eingegangen sein.

a) Anträge die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegeben gültigen

Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung eines Gegenstandes handelt.

b) Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine Stimmenmehrheit von drei

Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

c) Anträge zur Tagesordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind jederzeit zulässig.

d) Anträge auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur Mitgliederversammlung nicht mehr

zulässig.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse

des Vereins erfordert. Die Einberufung muss erfolgen, wenn sie von mindestens 5 Prozent der von der NABUBAD

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Gruppe betreuten Mitglieder verlangt wird. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand

mindestens 2 Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform per Brief oder E-Mail einzuladen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie wird in der Regel

von der oder dem Vorsitzenden oder einer Sprecherin oder einem Sprecher geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

- die Wahl des Vorstandes und der mit der Rechnungsprüfung beauftragten Personen

- die Bestätigung der dem Vorstand der NABU-Gruppe verantwortlichen Jugendsprecherin oder des Jugendsprechers

- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes

- die Behandlung von Anträgen

- Satzungsänderungen

- die Auflösung der NABU-Gruppe, vorbehaltlich der Zustimmung des Landesvorstandes.

(6) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung die einfache

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(7) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten und der Billigung

des Vorstandes des Landesverbandes.

(8) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzugeben,

wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung und der Protokollantin

oder dem Protokollanten zu unterschreiben ist.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB kann entweder bestehen aus

a) mindestens einer oder einem Vorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden, einer Kassiererin

oder einem Kassierer

oder

b) mindestens drei gleichberechtigten Sprecherinnen und Sprechern. Die Sprecher wählen aus ihrer Mitte eine

Kassiererin oder einen Kassierer sowie eine Kontaktperson der NABU-Gruppe für den Landesverband. Vorstandspositionen,

die nach außen vertreten werden sollen, müssen unter den Sprechern abgestimmt werden. Ebenso

muss vor Rechtsgeschäften des Vereins, die einen Betrag von mehr als 250 € umfassen, ein Vorstandsbeschluss

getroffen werden.

(2) Bei Vorständen nach a) sind diese genannten Vorstandsmitglieder einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Alle weiteren Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsbefugnis nach Rücksprache und im Einvernehmen

zumindest mit einem alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

Bei Vorständen nach b) sind alle gewählten Sprecherinnen und Sprecher einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte der Satzung entsprechend.

Im Übrigen hat er vor allem folgende Aufgaben:

a) Umsetzung der satzungsgemäßen Aufgaben und Vertretung des NABU im Bereich der NABU-Gruppe

b) Zusammenarbeit mit anderen, dem Natur- und Umweltschutz dienenden Stellen und Organisationen

c) Medien- und Öffentlichkeitsarbeit

d) Betreuung der örtlichen Jugend-/Kindergruppe

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e) Betreuung des örtlichen NABU-Grundbesitzes

f) Abgabe eines schriftlichen Jahres- und Kassenberichtes an den Landesverband bis spätestens 31. März des folgenden

Jahres

g) Vertretung der örtlichen NABU-Gruppe in der LVV gemäß der Landessatzung. Bei Gruppen mit Vorständen nach

§ 10 Abs. 1 a) vertritt entweder die oder der Vorsitzende die Gruppe auf der LVV; sie oder er kann sich durch eine

Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Bei Gruppen mit Vorständen nach § 10 Abs. 1 b)

bevollmächtigen die Sprecher vor jeder LVV ein NABU-Mitglied zur Vertretung.

Die Vollmacht zur LVV ist jeweils schriftlich vorzulegen.

(4) Die Wahlperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein

Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt bis zur nächsten Mitgliederversammlung

ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Besteht in dem von der NABU-Gruppe betreuten Gebiet eine Gruppe der „Naturschutzjugend (NAJU) im Naturschutzbund

Deutschland (NABU) e.V.“, so kann die oder der von der Jugend gewählte Sprecherin oder Sprecher

nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ebenfalls Vorstandsmitglied sein.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(7) Beschlüsse können auch in Textform oder auf telefonischem Wege gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied

dieser Verfahrensweise widerspricht.

(8) Der Vorstand kann zu seiner Beratung Beiräte/Beauftragte berufen. Ihnen können auch besondere Aufgaben

eigenverantwortlich unter Beachtung der Satzungen des NABU übertragen werden.

 

§ 11 Naturschutzjugend im NABU

(1) Der NABU unterhält eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU (Naturschutzjugend im NABU)“ und

der Kurzfassung NAJU. Der NAJU gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.

(2) Jugend- und Kindergruppen sind unselbständige Bestandteile der NABU-Gruppe.

(3) Jugendgruppen können eine eigene Geschäftsordnung haben. Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger in

Jugend- und Kindergruppen sind dem Vorstand der NABU-Gruppe hinsichtlich der Arbeit und Finanzen verantwortlich.

 

§ 12 Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle des NABU hat die Aufgabe, das Ansehen des NABU zu wahren und Verstöße hiergegen oder

gegen die Satzungen und Ordnungen des NABU zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die dem NABU oder seinen Gliederungen Schaden zugefügt

haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen des NABU zu schädigen, sowie die Regelung der

Folgen dieser Handlungen.

(2) Gegen ein Mitglied kann die Schiedsstelle Ordnungsmaßnahmen bis hin zum Ausschluss verhängen. Das Weitere

regelt die Bundessatzung des NABU.

 

§ 13 Aufrechterhalten der innerverbandlichen Ordnung

(1) Der Gruppenvorstand sorgt in seinem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen

Regeln aus Satzungen und Ordnungen. Das Weitere regeln Landes- und Bundessatzung.

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§ 14 Ordnungen und Richtlinien

(1) Der NABU kann sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und Richtlinien geben. Diese sind

nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung sind die gemäß Satzung dazu vorgesehenen

Organe des Bundesverbands, auf Landesebene Organe des Landesverbands und auf örtlicher Ebene die

Organe der NABU-Gruppen zuständig.

(2) Die von der Bundesvertreterversammlung auf Grund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für

die Gliederungen und die Mitglieder bindend.

(3) Die für den Gesamtverband geltenden Ordnungen sind in der Bundesverbandssatzung § 19 aufgeführt.

 

§ 15 Allgemeine Bestimmungen

(1) Wird einer Amtsinhaberin oder einem Amtsinhaber in einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung der

NABU-Gruppe mit mehr als der Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen das Vertrauen abgesprochen, so muss sie

oder er das Amt niederlegen. Der oder dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) NABU-Gruppen können zur Ergänzung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten

hauptamtliches Personal einstellen. Vor Einrichtung und/oder Änderung der Stellen muss die schriftliche Zustimmung

des Landesvorstandes eingeholt werden.

(3) In besonderen Fällen kann der Vorstand des Landesverbandes Versammlungen der NABU-Gruppe einberufen

und leiten.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung der NABU-Gruppe beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 3/4-

Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der Landesvorstand mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich

über die beabsichtigte Auflösung informiert wurde und ihr zugestimmt hat.

(3) Die Mitgliedschaft im NABU wird durch die Auflösung der NABU-Gruppe nicht berührt.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der

NABU-Gruppe an den gemeinnützigen NABU (Naturschutzbund Deutschland), Landesverband Baden-

Württemberg e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung in der Mitgliederversammlung am 13.03.2020 beschlossen. Sie

ersetzt die bisherige Satzung der NABU-Gruppe in der Fassung vom 21.05.2019.

(2) Diese Satzung bedarf, um wirksam werden zu können, der Billigung durch den Landesvorstand gemäß § 7, Abs.

4 der Satzung des Landesverbandes.